Satzung

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein führt den Namen „Wirtschafts- und TourismusGemeinschaft – aktiv für Bienenbüttel – e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Bienenbüttel und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Aufgabengebiet

Die Wirtschafts- und TourismusGemeinschaft – aktiv für Bienenbüttel – e.V. hat sich jeder politischen Betätigung zu enthalten und dient der Förderung des allgemeinen Geschäftsverkehrs durch innere und äußere Werbung und zur Hebung des Gemeinschaftssinnes der heimischen Geschäftswelt untereinander durch Geselligkeit, Fortbildung und Aussprachen. Sie nimmt die Interessen der berufsständigen Vereinigung der Gewerbetreibenden von Bienenbüttel und Umgebung wahr. Insbesondere soll sie berechtigte Wünsche ihrer Mitglieder unterstützen.
Es wird angestrebt, zwischen kommunalen Behörden und übergeordneten Verbänden oder Vereinigungen mit gleicher Zielsetzung eine gute Zusammenarbeit herbeizuführen.
Weitere Aufgabe des Vereins ist die Werbung für die Gemeinde Bienenbüttel und ihre Förderung in ideeller und wirtschaftlicher Beziehung unter besonderer Berücksichtigung des Fremdenverkehrs auf gemeinnütziger Grundlage.
Auch die Erfüllung dieser Aufgabe soll in enger Zusammenarbeit mit allen daran interessierten Körperschaften, Verbänden, Vereinen und Einrichtungen angestrebt werden.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder sonstigen Tätigkeiten des Vereins erhalten. Ebensowenig darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein können Einzelpersonen und Firmen beitreten, die ihren Wohn- bzw. Firmensitz oder ihre Niederlassung in Bienenbüttel und Umgebung haben, sich gewerblich betätigen und zur Ausübung dieses Gewerbes zugelassen sind. Außerdem können Gemeinden, Vereine, Verbände, Stiftungen und öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen die Mitgliedschaft beantragen, ihre Mitgliedschaften sind beitragsfrei. Sie können an Veranstaltungen und – beratend, an Versammlungen der Wirtschafts- und TourismusGemeinschaft – aktiv für Bienenbüttel – e.V. teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Aus der Selbstständigkeit ausscheidende Mitglieder können auf Vorschlag eines Mitglieds und nach entsprechendem Beschluss der Mitgliederversammlung zu einer Mitgliedschaft ehrenhalber eingeladen werden. Mitgliedschaften ehrenhalber sind beitragsfrei, die entsprechenden Mitglieder können an Veranstaltungen und – beratend, an Versammlungen der Wirtschafts- und TourismusGemeinschaft – aktiv für Bienenbüttel – e.V. teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.
Bei handelsgerichtlich eingetragenen Firmen werden diese, wie im Übrigen die Einzelmitglieder, als Mitglieder geführt.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht übertragbar. Der Beitritt zum Verein ist durch schriftliches Anerkenntnis der Satzung und der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen vollzogen.

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Mit dem Tode des persönlichen Mitglieds bzw. dem Erlöschen der Firma,
  2. Durch Austrittserklärung; diese muss durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen und ist nur mit vierteljährlicher Frist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig,
  3. Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand ausgesprochen werden,
    a.) wenn ein Mitglied wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt wird,
    b.) wegen groben Verstößen gegen die Satzung oder die auf Grund der Satzung gefassten Beschlüsse,
    c.) wenn ein Mitglied vorsätzlich oder beharrlich den Interessen und/ oder der Satzung der Wirtschafts- und TourismusGemeinschaft – aktiv für Bienenbüttel – e.V. zuwidergehandelt hat,
    d.) wegen Nichtzahlung der Beiträge nach zweimaliger erfolgloser Mahnung.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Beschwerde beim Vorstand eingereicht werden. Über diese entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht.
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit ihrem Austritt jeden Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Über Anträge auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden, worüber bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Eine Vertretung der Belange einzelner Mitglieder gegenüber Dritten übernimmt der Verein nur, wenn diese Vertretung rechtlich zulässig ist und überwiegende Belange des Vereins oder einer Gruppe von Mitgliedern sie angezeigt erscheinen lassen.
Besondere Kosten, die dem Verein durch solche Vertretungen erwachsen, können dem vertretenen Mitglied unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage und seines wirtschaftlichen Interesses an der Vertretungsübernahme nach vorheriger Vereinbarung ganz oder teilweise in Rechnung gestellt werden.
Die Mittel zur Erfüllung der allgemeinen Aufgaben werden durch die Mitglieder aufgebracht.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist jährlich im Voraus zu zahlen.
Die Mitglieder des Vorstands und aller übrigen Ausschüsse haben über die dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder strengste Verschwiegenheit zu wahren.
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden mit zehntägiger Frist einberufen und von ihr/ ihm geleitet. Im Falle der Verhinderung der/ des Vorsitzenden hat die/ der stellvertretende Vorsitzende oder das weitere Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Leitung der Mitgliederversammlung zu übernehmen.
Der/ die Versammlungsleiter/ in übt das Hausrecht aus.
Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme, die auch durch Bevollmächtigte abgegeben werden kann.
Sammelvollmachten sind nicht zulässig.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über

  1. Entlastung des Vorstandes,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Wahl der Rechnungsprüfer,
  4. Festsetzung der Beiträge,
  5. Feststellung des Haushaltsplanes,
  6. Verschiedenes.

Beschwerden und Anträge müssen der/ dem Vorsitzenden mit Begründung spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen können nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Über die Versammlung der Mitglieder wird eine Niederschrift gefertigt, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten muss. Die Niederschrift ist von der/ dem Versammlungsleiter/ in und Schriftführer/ in zu unterschreiben. Falls die/ der ordentliche Schriftführer/ in in einer Versammlung nicht anwesend ist, kann die/ der Vorsitzende für die betreffende Versammlung eine Stellvertretung bestimmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn es die Belange erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.
Die Mitgliederversammlung kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder wählen. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/ n Vorsitzende/n.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und ist für eine ordentliche Geschäftsführung verantwortlich.
Mitglieder des Vorstands sind:

  1. die/ der Vorsitzende
  2. die/ der 2. Vorsitzende
  3. die/ der Kassenführer/ in
  4. die/ der Schriftführer/ in

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes zusammen vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Des Weiteren gehören dem erweiterten Vorstand an:

  • a) Pressewart/ in
  • b) zweite/ r Kassenwart/ in mit Schwerpunkt „Mitgliedsbeiträge“
  • c) vier Beisitzer/ innen.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Offene Abstimmung ist zulässig, wenn dagegen kein Wiederspruch erhoben wird.
Der Vorstand kann für Einzelmaßnahmen bis zu EUR 1500,- ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung entscheiden.
Für die Bankkonten des Vereins sind jeweils einzeln zeichnungsberechtigt die/ der erste Vorsitzende und die/ der Kassenführer/ in.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während seiner Wahlzeit aus, so haben die Verbleibenden die Stellung eines gesetzlichen Vertreters allein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Pressewart

Aufgaben des Pressewartes/ der Pressewartin:

  1. Koordination und Umsetzung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins
  2. Kontaktpflege mit der lokale Presse, Mitgliedern, Gemeinde, u.ä.)
  3. Erstellen redaktioneller Beiträge für soziale Medien/Homepage/Newslettern

§ 8 Rechnungsprüfer

Zur Überwachung der Rechnungsführung werden von der Mitgliederversammlung jährlich zwei Rechnungsprüfer gewählt, wobei im ersten Jahr (nach Verschmelzung) einer dieser beiden Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt wird, sodass dann in jedem Jahr ein Rechnungsprüfer jeweils für zwei Jahre gewählt wird. Sie haben die Pflicht, die Buchführung und Kassenverwaltung des Vereins alljährlich zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 9 Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Erfüllungsort ist Bienenbüttel. Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder gegenüber dem Verein ist das für den Verein zuständige Amtsgericht.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 –Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen (einschließlich Inventar) des Vereins an die Gemeinde Bienenbüttel zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02. März 2020 beschlossen und zum gleichen Tage in Kraft gesetzt.

gez. Oliver Homann-Stahl,
gez. Stefan Rensing,
gez. Aline Salinski,
gez. Anja Findler.

Die hervorgehobenen Änderungen stimmen mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung vom 2. März 2020 überein.

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